Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen – Die Entscheidung

Das Bundesgericht hat mit Beschluss 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ab dem 16. Monat (bei Land- und Forstwirten 23. Monat) nach Ablauf des Veranlagungsjahres festgestellt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen.

Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Steuernachzahlungen aber auch Steuererstattungen werden ab dem 16. Monat nach Ablauf des Veranlagungssjahres mit 6 % Jahreszinsen belegt. In den jetzigen Niedrigzinszeiten stellte sich die Frage ob dieser Zinssatz noch verfassungsgemäß ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr mit Datum vom 02. Mai 2019 ein Schreiben zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO erlassen (Az. IV A 3 – S 0338/18/10002).